2. Kinder

Sorgerecht / Obhut

Bei der elterlichen Sorge geht es um die ganz wichtigen Belange wie Ausbildung des Kindes, medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung etc.. Im Gegensatz dazu dreht sich die Obhut um die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes und die einwohneramtliche Anmeldung.

Liegen keine besonderen Umstände vor, dann wird die elterliche Sorge beiden Eltern nach der Scheidung gemeinsam belassen. Die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltet unter anderem auch das Recht beider Eltern, den Aufenthaltsort des Kindes gemeinsam zu bestimmen. Beabsichtigt der obhutsberechtigte Elternteil mit den Kindern wegzuziehen, dann ist ihm dies nicht ohne Weiteres möglich. Der andere Elternteil muss nach wie vor ausreichenden persönlichen Kontakt zu seinen Kindern pflegen können, ansonsten ist der Wegzug unzulässig.

Das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ist in Ausnahmefällen angezeigt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Eltern sehr zerstritten sind und keine Entscheide mehr hinsichtlich der Kinderbelange fällen können und sich gegenseitig nur noch behindern.

Die Obhut wird oft einem Elternteil alleine zugeteilt. Möglich ist aber auch, den Eltern die sogenannte alternierende oder geteilte Obhut zuzuteilen. Die Kinder können dabei in einem Wechselmodell von ihren Eltern betreut werden, oder ein Kind wird von der Mutter betreut, das andere vom Vater. Im Konfliktfall werden oft Fachinstanzen mit einer Begutachtung beauftragt, sie geben dann dem Gericht eine Empfehlung ab, wie die Obhut geregelt werden soll.

Betreuung / Besuchs- und Ferienrecht

Beide Eltern haben Anspruch auf regelmässigen persönlichen Kontakt mit ihren Kindern (Betreuungsrecht / Besuchs- und Ferienrecht). Dieser Anspruch stellt gleichzeitig eine Pflicht dar. Hat ein Elternteil das Besuchsrecht wiederholt nicht ausgeübt, kann ihm dieses Recht wieder entzogen werden.

In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen im Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.

Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Eltern ermahnen oder Anweisungen erteilen. Sie darf das Besuchsrecht auch einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen. Für solche Massnahmen sind allerdings konkrete Anhaltspunkte für ein gefährdetes Wohlbefinden des Kindes nötig. In ganz schwierigen Fällen kann vom Gericht eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werden.