Die Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist fast immer gegeben.
Art. 175 ZGB schreibt vor, dass ein Ehepartner den gemeinsamen Haushalt auflösen darf, wenn das weitere Zusammenleben eine ernstliche Gefährdung seiner Persönlichkeit, seiner wirtschaftlichen Sicherheit oder des Wohls der ganzen Familie nach sich ziehen würde. Ferner darf ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn er im Hinblick auf die von ihm gewünschte (spätere) Scheidung einen unverrückbaren Trennungswillen äussert.
Die Gerichte sehen diese Voraussetzungen in der Praxis fast immer als gegeben, insbesondere die Gefährdung des Wohls der Familie.