Kinderunterhalt
Das Zivilgesetzbuch verpflichtet die Eltern, gemeinsam und in gleicher Weise für die Kinder zu sorgen. Daran ändert sich auch durch das Getrenntleben nichts.
Der obhutsberechtigte Ehegatte leistet seinen Beitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung, der nicht obhutsberechtigte Ehegatte sorgt für den finanziellen Unterhalt der Kinder.
Für die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sind, nennt das Zivilgesetzbuch keine konkreten Zahlen. Es erklärt nur, dass bei der Berechnung die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und zusätzlich allfällige Einkünfte und Vermögen des Kindes zu berücksichtigen seien. Die sogenannten Zürcher Tabellen liefern statistische Anhaltspunkte über den Bedarf eines Kindes.
Ferner schliesst der Kinderunterhalt auch diejenigen Kosten mit ein, die durch die Betreuung des Kindes entstehen, den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ferner die Kosten der Drittbetreuung.
Lassen Sie sich von einer Fachperson über die konkrete Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages einschliesslich des Betreuungsunerhaltes beraten und eine Unterhaltsberechnung erstellen.
Ehegattenunterhalt
Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat die wirtschaftlich schwächere Seite, die ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht mit eigenen Einkünften decken kann. Mit den Unterhaltszahlungen soll erreicht werden, dass Frau und Mann nach der Trennung in etwa den gleichen Lebensstandard weiterpflegen können.
In der Praxis bestehen zwei Arten der Unterhaltsberechnung, die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung (bei unteren und mittleren Einkommen), und die sog. konkrete Berechnungsmethode (bei hohen Einkommen). Bei der zweistufigen Methode sieht das Vorgehen vom Prinzip her so aus, dass in einem ersten Schritt der Grundbedarf je von Ehemann, Ehefrau und den Kindern berechnet wird. In einem zweiten Schritt werden die Einkommen ermittelt. Anhand des Totals der Grundbedarfsbeträge und des Totals der Einkommen stellt sich heraus, ob den Ehegatten ein sogenannter Überschuss verbleibt, oder ob eine sogenannte Unterdeckung gegeben ist. Verbleibt ein Überschuss, dann wird dieser unter den Ehegatten aufgeteilt. Bei der konkreten Berechnungsmethode werden die Lebenshaltungskosten der unterhaltsberechtigten Person im Sinne einer Vollkostenrechnung aufgelistet. Lebenshaltungskosten minus Eigeneinkommen ergibt den Unterhaltsbeitrag.
Lassen Sie sich von einer Fachperson über die konkrete Höhe des Ehegattenunterhaltes beraten und eine Unterhaltsberechnung erstellen.
Folgende Unterlagen sollten für eine Unterhaltsberechnung vorliegen:
- Lohnausweis des letzten Jahres (eventuell der letzten Jahre).
- aktuelle Lohnabrechnung.
- Steuerunterlagen.
- Mietvertrag, evtl. Hypothekarzins- Bescheinigungen.
- Krankenkassenausweise.
- Bescheinigungen über sonstige Versicherungen.
- Belege über die Kosten der Kinder für Hobbys und Ausbildung.
Jede Seite ist verpflichtet, der anderen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu geben. Tut sie dies nicht freiwillig, können entsprechende Auskünfte über das Gericht eingefordert werden.
Sehr umstritten ist beim Getrenntleben jeweils die Frage, inwieweit ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) dazu verpflichtet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit aufzustocken. Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für den eigenen Unterhalt selber zu sorgen. Eine Grenze kann hier das Alter darstellen, wenn ein Ehegatte während vielen Jahren nicht erwerbstätig war, und nun in fortgeschrittenem Alter wieder ins Erwerbsleben einsteigen sollte.
Sind in einer Ehe Kinder vorhanden, so ist die Erwerbsfähigkeit der kinderbetreuenden Person eingeschränkt. Je nach Alter des jüngsten Kindes ist diese Einschränkung grösser oder kleiner (sogenanntes Schulstufenmodell). Bei kleinen Kindern (5 Jahre und jünger, vor dem Kindergarteneintritt) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben den Kindern keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern zwischen dem 5. Altersjahr (ab Kindergarteneintritt) und dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) geht man davon aus, dass eine 50% Tätigkeit möglich sein sollte. Zwischen dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) und dem 16. Altersjahr geht man davon aus, dass eine 80% Tätigkeit möglich sein sollte. Sind die Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die Kinderbetreuung sei abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei zu 100% möglich.
Da im Eheschutzverfahren grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Familie wieder zusammenfindet, übt das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, an bisherigen Usanzen, insbesondere an der bisherigen Rollenverteilung während bestehendem Zusammenleben, etwas zu ändern.
Steuern
Sobald die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben haben, können sie bei der zuständigen Steuerverwaltung die getrennte Veranlagung beantragen. Je nach Kanton wird hierfür entweder eine gemeinsam unterzeichnete Getrenntlebensvereinbarung oder eine Bestätigung des Gerichtes über das Getrenntleben oder eine Wohnsitzbescheinigung verlangt.
Ab der getrennten Veranlagung muss jeder Ehegatte seine eigenen Steuern bezahlen. Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann diese von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Derjenige Ehegatte, welcher Unterhaltsbeiträge erhält, muss diese bei seinem Einkommen versteuern.
Insgesamt bringt die getrennte steuerliche Veranlagung eine Steuerentlastung, da sich die Progression auf zwei kleinen Einkommen weniger stark auswirkt, als auf einem grossen Einkommen. Von steuerlichen Vorteilen kann in der Regel auch derjenige Elternteil profitieren, der die Kinder bei sich hat, da er zum günstigeren Familientarif anstelle des teuren Alleinstehendentarifs versteuert.
Den Ehegatten ist zu empfehlen, in der Getrenntlebensvereinbarung auch eine Regelung hinsichtlich der Steuern zu treffen, insbesondere von wem und in welchem Verhältnis die Steuern desjenigen Jahres zu tragen sind, in dem die Trennung erfolgt.
Güterrecht
Zieht ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus, werden die Vermögenswerte der Ehegatten noch nicht definitiv aufgeteilt. Dies ist der (allfälligen späteren) Scheidung vorbehalten. Es findet beim Getrenntleben also noch keine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt.
Beim Getrenntleben stehen im Zusammenhang mit den ehelichen Vermögenswerten die Sicherungsmassnahmen im Vordergrund. Solche können nötig werden, wenn ein Ehegatte sein Vermögen verschleudert oder auf die Seite schafft. Besteht eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Sicherheit des andern Ehegatten, oder sind Vermögensansprüche gefährdet, dann kann das Gericht auf Antrag entsprechende Sicherungsmassnahmen anordnen. Es kann zum Beispiel Verfügungssperren anordnen oder die Gütertrennung anordnen. Bei der Gütertrennung muss nachgewiesen werden, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen eines Ehegatten gegeben ist.
Während des Getrenntlebens werden die Wohn- und Haushaltsgegenstände nur vorübergehend aufgeteilt. Wem was gehört, spielt bei der Aufteilung eine weit geringere Rolle als die Überlegung, wer was mehr braucht: Der Elternteil, der mit den Kindern in der ehelichen Wohnung bleibt, hat in der Regel mehr Hausrat nötig, als derjenige, der auszieht. Dasselbe gilt zum Beispiel für das Auto; ist ein Ehegatte dringend auf das Auto angewiesen (zum Beispiel aus beruflichen Gründen), hat er ein grösseres Interesse an der Zuweisung des Autos als der andere. Demjenigen Ehegatten, der auszieht, wird in der Regel erlaubt, seine persönlichen Effekten sowie einen Teil des entbehrlichen Hausrates oder Mobiliars mitzunehmen (z.B. ein Bett, einen Teil des Geschirrs einen zweiten TV-Apparat usw.).
Bei den Bankkonti empfiehlt sich aus Praktikabilitätsüberlegungen eine Zuteilung vorzunehmen. Obwohl im Zuge der Trennung noch keine definitive Aufteilung der Vermögenswerte stattfindet, kann es der Klarheit dienen, wenn jeder Ehegatte ab dem Trennungszeitpunkt über seine eigenen Konti verfügt. Entsprechend sollte bei den Konti geregelt werden, auf wessen Namen sie inskünftig lauten, ferner sollten allfällige Vollmachten zugunsten des anderen Ehepartners gelöscht werden.
In den meisten Fällen können sich die Ehegatten über die Aufteilung des Hausrates einigen. Kann eine solche Einigung nicht erzielt werden, muss der Richter entscheiden.