Kosten
Eine Erstberatung zur Scheidung kostet bei divortis in Basel pauschal CHF 90.- und dauert etwa eine Stunde. Sie wird von Scheidungsanwältinnen und -anwälten durchgeführt. Zur Erstberatung gehört jeweils auch eine Unterhaltsberechnung. Nach der Erstberatung werden die Tätigkeiten im Stundenaufwand abgerechnet.
Jeder Ehepartner bezahlt grundsätzlich seinen eigenen Scheidungsanwalt selber. Bei grossem finanziellem Gefälle unter den Ehepartnern (einer hat nichts, der andere hat viel) kann der finanziell Stärkere zur Tragung der Anwaltskosten verpflichtet werden. Wird ein gemeinsamer Scheidungsanwalt gewählt, werden in der Regel die Kosten hälftig aufgeteilt.
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Für die Gerichtskosten gibt es einen Tarif des Gerichtes, welcher vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner abhängt. In der Regel bewegen sich die Gerichtskosten zwischen CHF 500.– und CHF 5’000.–.
Die Kosten für den Scheidungsanwalt belaufen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung meistens zwischen ca. CHF 2500.- bis CHF 6000.- (ohne Gewähr). Bei strittigen Scheidungen sind die Kosten deutlich höher anzusiedeln. Sie belaufen sich auf ca. CHF 6000.- bis CHF 15000.- (ohne Gewähr). Abgerechnet wird jeweils im Stundenaufwand. Je höher der Aufwand, je höher die Kosten. Die Stundenansätze bewegen sich meistens zwischen CHF 250.– und 350.– pro Stunde. Bei komplexen Fällen, z.B. wenn ein Unternehmen involviert ist, können die Beträge auch höher liegen.
Bei den Scheidungskosten müssen die Gerichts- und Anwaltskosten gesondert betrachtet werden. Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Gerichtskosten. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Kosten meistens hälftig geteilt. Liegt eine streitige Scheidung vor und muss das Gericht ein Urteil fällen, dann werden die Kosten nach Massgabe des Unterliegens verteilt (derjenige, der verliert, muss seine eigenen Kosten bezahlen und diejenigen seines Ehepartners). In bestimmten Situationen kann auch die finanzielle Leistungsfähigkeit massgebend sein. Bei nicht ausreichenden Finanzen kann die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.
Die Anwaltskosten trägt jeder Ehepartner grundsätzlich selber. Wird ein gemeinsamer Anwalt eingesetzt, werden dessen Kosten in der Regel von beiden Ehepartnern hälftig getragen. Kommt es zu einem streitigen Gerichtsurteil, werden die Kosten nach Massgabe des Unterliegens verteilt. Da aber oft nicht festgestellt werden kann, wer gewonnen und wer verloren hat, werden die Kosten wettgeschlagen, das heisst jeder muss seine eigenen Kosten tragen.
Können sich die Ehepartner auf einen gemeinsamen Scheidungsanwalt einigen, dann teilen sie sich die Kosten üblicherweise hälftig. Diese belaufen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung meistens auf etwa CHF 2500.- bis CHF 6000.-. Sind grössere Vermögen zu teilen oder Liegenschaften zuzuweisen, komplizierte Unterhaltsberechnungen vorzunehmen oder Obhuts- und Betreuungsfragen zu lösen oder fällt sonstiger Zusatzaufwand an, dann können die Kosten auch höher sein. Abgerechnet wird jeweils im Stundenaufwand.
Anwalt finden/notwendig
Achten Sie darauf, dass dieser ein Familienrechtsspezialist ist. Ein Anwalt mit dem Titel «Fachanwalt SAV Familienrecht» ist die optimale Wahl. Neben der fachlichen Kompetenz ist die persönliche Ebene ferner wichtig. Verstehen Sie sich mit dem Anwalt/der Anwältin menschlich und haben Sie Vertrauen? Auch Empfehlungen aus dem Freundes- oder Verwandtenkreis können wertvoll sein, da diese Person die Arbeit und die Persönlichkeit des Anwalts im Scheidungsprozess miterlebt hat.
Je komplexer die Situation ist und je höher das Konfliktpotenzial, desto sinnvoller ist es, professionelle rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Bei kinderlosen Ehen mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen ist juristischer Beistand in der Regel nicht unbedingt erforderlich. In solchen Situationen geht es primär darum, dass Sie der Anwalt bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Dokumente für die Scheidung unterstützen kann. Liegen streitige Verhältnisse vor, komplexe Vermögensverhältnisse, komplizierte Unterhalts- und Kindersituationen etc., dann empfiehlt es sich in jedem Fall, einen spezialisierten Scheidungsanwalt beizuziehen.
Sofern das Verhältnis unter den Ehepartnern immer noch einvernehmlich ist, empfiehlt sich auf jeden Fall der Beizug eines gemeinsamen Anwaltes. Ein gemeinsamer Anwalt ist eher in der Lage, eine einvernehmliche Einigung unter den Ehepartnern herbeizuführen. Auch aus Kostengründen kann ein gemeinsamer Anwalt sinnvoll sein. Ist keine Kommunikation mehr unter den Ehepartnern möglich und sind die Verhältnisse streitig, dann sollte jeder einen eigenen Anwalt haben.
Die Vertretung durch einen Anwalt bei der Scheidung ist nach der schweizerischen Zivilprozessprdnung zwar nicht vorgeschrieben, aber in den meisten Fällen empfehlenswert. Eine Scheidung ist ein Gerichtsverfahren bei dem man wissen muss, wie es abläuft und welche Regeln gelten.
Online-Scheidungen in dem Sinne, dass die Scheidung online beim Gericht eingegeben werden kann, gibt es nicht. Es gibt lediglich Dienste, denen man seine Informationen und Unterlagen online schicken kann, und diese Dienste verarbeiten die Informationen dann weiter. Insofern ist der Begriff «online-Scheidung» täuschend. Unterlagen kann man auch seinem Anwalt online schicken. Eine Scheidung ist stets ein Gerichtsverfahren, welches (zumindest derzeit) nicht online abgewickelt werden kann.
Ablauf Scheidung
Es gibt in der Schweiz zwei Wege, die Scheidung einzuleiten: Das einvernehmliche Scheidungsbegehren (wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und eine Scheidungskonvention abschliessen konnten) und das Einreichen einer Scheidungsklage. Das einvernehmliche Begehren ist vorzuziehen, da es kostengünstiger und unkomplizierter ist.
Das Scheidungsverfahren wird eingeleitet durch ein Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Ehepartner nach dem Scheidungsbegehren zur Anhörung vorgeladen, und dort wird die Scheidung basierend auf der eingereichten Scheidungskonvention ausgesprochen. Bei einer streitigen Scheidungsklage werden die Ehepartner zuerst zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. Sofern sie sich bei dieser Verhandlung nicht einigen können, wird ein Schriftenwechsel angeordnet mit Klage, Klageantwort, Replik und Duplik. Am Schluss wird ein streitiges Scheidungsurteil gefällt.
Einvernehmliche Scheidung
Einvernehmliche Scheidung:
- Die beiden Ehepartner sind sich bezüglich der wesentlichen Punkte der Scheidung einig.
- Es wird eine gemeinsame schriftliche Scheidungsvereinbarung beim Gericht eingereicht.
- Kürzere Verfahrensdauer von ca. 2-4 Monaten.
- Eine gemeinsame Anhörung vor Gericht ist in der Regel ausreichend.
- Tiefere Kosten (weniger Gerichtstermine, tiefere Anwaltskosten)
- Emotional weniger belastend.
Scheidungsklage:
- Wird eingereicht, wenn sich die Ehepartner nicht einig sind.
- Deutlich längere Verfahrensdauer von ca. 1-2 Jahren, in komplizierten Fällen auch länger.
- Deutlich höhere Kosten (mehrere Gerichtstermine, Kosten für zwei Anwälte).
Das Gericht entscheidet die streitigen Punkte.
Wichtigste Grundvoraussetzung ist, dass beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind. Ist das der Fall, kann eine umfassende Vereinbarung, die sogenannte Scheidungskonvention, erarbeitet werden. Diese regelt die Situation bezüglich der eigenen Kinder (Sorgerecht, Obhut, Betreuung, Kinderunterhalt etc.), finanzielle Aspekte wie Unterhalt, Vermögens- und Schuldenaufteilung, Aufteilung der Pensionskassenguthaben, Zuteilung der gemeinsamen Wohnung/des gemeinsamen Hausrates. Die Vereinbarung muss angemessen und ausgewogen sein. Zudem muss sie klar formuliert und umsetzbar sein.
Trennung vs. Scheidung
Ob eine Trennung oder Scheidung die bessere Lösung ist, hängt von den persönlichen Umständen ab. Es gilt folgende Unterschiede zu beachten:
Trennung
- Die Ehe bleibt rechtlich weiterhin bestehen.
- Es ist kein Gang ans Gericht notwendig, sondern die Trennung kann rein aussergerichtlich mit einer Trennungsvereinbarung geregelt werden.
- Es findet noch keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt, das heisst die Vermögenswerte der Ehepartner werden noch nicht geteilt.
- Es findet noch keine Teilung der Pensionskassenguthaben statt.
- Gegenstände (Mobiliar, Hausrat etc.) werden erst vorläufig zum Gebrauch zugewiesen und noch nicht definitiv zu Eigentum.
- Der Kinderunterhalt und der Ehegattenunterhalt müssen bestimmt werden.
- Das Benutzungsrecht für die Wohnung oder das Haus sowie den Hausrat muss geregelt werden.
- Die Steuersituation muss geklärt werden.
Scheidung
- Die Ehe wird rechtlich aufgelöst.
- Ein gerichtliches Verfahren ist notwendig.
- Das Sorgerecht, die Obhut und die Betreuung der Kinder müssen geregelt werden.
- Das Vermögen der Ehepartner (Bankguthaben, Guthaben der Säule 3a, Liegenschaften, Hausrat, Mobiliar etc.) werden definitiv aufgeteilt.
- Kinderunterhalt, Betreuungsunterhalt, Ehegattenunterhalt (und manchmal Volljährigenunterhalt) muss geregelt werden.
- Partner können nach der Scheidung wieder heiraten.
Erbrechtliche Bestimmungen entfallen.
Bei einer streitigen Scheidung mindestens zwei Jahre. Ist die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar geworden (z.B. bei körperlicher Gewalt), dann kann eine Ehe auch vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist geschieden werden. Letzteres ist aber nur sehr selten der Fall und die Gerichte stellen an die Abkürzung der Zweijahresfrist sehr strenge Anforderungen.
Regelungen nach Scheidung
Bei einer Scheidung erfolgt die Vermögensaufteilung nach den Regeln des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung. Sofern sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) erfolgt die Vermögensaufteilung nach den Regeln des entsprechenden Ehevertrages. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen hälftig geteilt. Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde, oder Erbschaften oder Schenkungen bilden sogenanntes Eigengut und verbleiben dem jeweiligen Ehepartner.
Der Kinderunterhalt richtet sich nach den individuellen Lebensumständen und Bedürfnissen des Kindes. Er ist individuell zu berechnen, das heisst es gibt keine Pauschalen. Die Kosten bestehen insbesondere aus dem sogenannten Grundbetrag, einem Wohnkostenanteil, der Krankenkassenprämie, einem Steueranteil, den Hobbykosten und den Gesundheitskosten. In der Regel belaufen sich die Kosten pro Kind auf ca. CHF 600.—bis 1’500.— pro Monat. In guten finanziellen Verhältnissen sind es mehr. Ein Eigeneinkommen des Kindes (zum Beispiels Lehrlingslohn) wird angerechnet.
Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn jemand wegen der Betreuung der Kinder (unter 16) nicht in der Lage ist, seine eigenen Lebenshaltungskosten durch eigene Erwerbsarbeit zu decken. In welchem Umfang ein Elternteil erwerbstätig sein muss, richtet sich nach dem sogenannten Schulstufenmodell.
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht bei einer langjährigen und lebensprägenden Ehe, wenn ein Ehepartner sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jemand seine berufliche Karriere zu Gunsten der Kinderbetreuung und Haushaltführung vernachlässigt hat, und nun nicht mehr an demselben Ort anknüpfen kann wie früher. Es muss ein Karriereknick vorliegen. Im Vordergrund steht jeweils die Eigenversorgung eines jeden Ehepartners. Der Ehegattenunterhalt ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
Das Sorgerecht nach einer Scheidung orientiert sich primär am Kindeswohl. Dabei ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall. Das alleinige Sorgerecht wird nur in Ausnahmefällen zugeteilt, beispielsweise bei schweren Konflikten zwischen den Eltern, Gewalt oder Missbrauch, Kommunikationsunfähigkeit oder der Gefährdung des Kindswohls. Die Obhuts- und Betreuungsregelung ist etwas Separates und erfolgt unabhängig vom Sorgerecht.