5. Vorgehen

Gerichtsstand

Die Scheidungsklage kann entweder beim Gericht am eigenen Wohnsitz oder dem Gericht am Wohnsitz des Ehepartners eingereicht werden. Ausschlaggebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Einleitung der Klage. Ein Umzug während der Scheidung ändert am einmal begründeten Gerichtsstand nichts mehr.

Die Konventionalscheidung

Konnten sich die Ehegatten in einer Scheidungskonvention über die Nebenfolgen der Scheidung einigen, dann ist beim zuständigen Gericht ein Scheidungsbegehren samt der abgeschlossenen Scheidungskonvention einzureichen. Das Gericht lädt die Parteien daraufhin zu einer Anhörung. Es hört die Ehegatten sowohl gemeinsam als auch getrennt an. Ziel der Anhörung ist es, herauszufinden, ob die Zustimmung zur Scheidung und zur Scheidungskonvention dem freien Willen eines jeden Ehegatten entspricht und auf reiflicher Überlegung beruht. Darüber hinaus prüft das Gericht, ob die Scheidungskonvention klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.

Die Ehegatten müssen bei der Anhörung persönlich anwesend sein. Die Sache kann nicht an den Anwalt oder die Anwältin delegiert werden.

Falls minderjährige Kinder da sind, prüft das Gericht, ob auch die Kinder anzuhören sind. Sind diese nicht zu klein oder sprechen nicht andere wichtige Gründe dagegen, dann werden auch die Kinder angehört. Das Gericht kann ferner bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Erkundigungen einziehen.

Wenn es um die Belange der Kinder geht, darf sich das Gericht nicht nur auf die Aussagen und Vereinbarungen der beiden Eltern abstützen; es muss sich selbst von der Richtigkeit der gewählten Lösung überzeugen. Unter bestimmten Umständen bestellt das Gericht für das Kind einen eigenen Prozessvertreter. Dieser Prozessbeistand des Kindes wird ebenfalls vor das Gericht geladen. Er kann auch selber Anträge stellen und diese gegenüber dem Gericht vertreten. Diese Anträge müssen nicht mit denjenigen der Eltern übereinstimmen.

Ist das Gericht nach der Anhörung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann spricht es die Scheidung aus.

Das streitige Scheidungsverfahren

Konnten sich die Ehegatten über die Scheidung und deren Nebenfolgen nicht einigen, dann ist ein normaler Zivilprozess über die Scheidung zu führen. Es ist diesfalls beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage einzureichen. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Die Ehegatten haben bei diesem Verfahren Anträge zu stellen, wie die Nebenfolgen der Scheidung ihres Erachtens festgelegt werden sollen. Es ist zu empfehlen, sich bei diesem Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Kosten / unentgeltliche Prozessführung

Die Gerichtskosten werden von den Gerichten entsprechend den kantonalen Gebührenordnungen festgelegt. Sie liegen in der Regel zwischen CHF 1000.– und CHF 5000.– und werden nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und dem Aufwand, den das Gericht mit der Scheidung hatte, festgesetzt. Dazu kommen Schreib- und Zustellgebühren, welche sich nochmals auf ca. CHF 250.– bis CHF 500.– belaufen.

Die Anwaltskosten richten sich nach der mit dem Anwalt geschlossenen Honorarvereinbarung. Oft kommt eine Abrechnung im Stundenaufwand zur Anwendung, wobei Stundenansätze zwischen CHF 200.— und 400.— üblich sind. Je nach Schwierigkeit der Sache, der im Streit stehenden Vermögenswerte oder der Dauer des Verfahrens können weitere Kosten dazukommen.

Bei streitigen Scheidungen werden die Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich derjenigen Partei auferlegt, die ganz oder teilweise mit ihren Begehren unterliegt. Bei einverständlichen Scheidungen werden die Gerichtskosten meistens halbiert, und jeder hat seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.

Eheleute, welche nicht über die finanziellen Mittel verfügen, die Gerichts- und Anwaltskosten selber zu bezahlen, können beim zuständigen Gericht ein Begehren um die Gewährung des Kostenerlasses sowie der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Wird dieses Gesuch bewilligt, dann übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten. Die Anforderungen, welche die Gerichte an die verlangte Mittellosigkeit stellen, sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.