5. Vorgehen

Aussergerichtliche Trennung

Ehegatten haben die Möglichkeit, die rechtlichen Folgen ihres Getrenntlebens entweder über das Gericht oder aussergerichtlich zu regeln.

Besteht zwischen den Ehegatten noch ein gewisses Vertrauen und können sie nach wie vor miteinander kommunizieren, dann empfiehlt sich eine aussergerichtliche Trennung. Meistens wird es als unangenehm empfunden, die gemeinsamen ehelichen Belange vor einem Gericht ausbreiten zu müssen. Die aussergerichtliche Trennung wird mittels einer sogenannten Getrenntlebensvereinbarung getroffen. Dies ist ein Vertrag, in welchem die Ehegatten bzw. deren Anwälte die Modalitäten des Getrenntlebens schriftlich festhalten. Die Getrenntlebensvereinbarung enthält Regelungen über die eheliche Wohnung, den Hausrat, die Kinder, das Besuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge, die Steuern und alles weitere, was von Belang ist. Sind die Ehegatten in einem späteren Zeitpunkt mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden, steht es ihnen frei, das Eheschutzgericht anzurufen und eine Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Sie können sich auch selber über neue Konditionen des Getrenntlebens einigen.

Aussergerichtliche Trennungsvereinbarungen sind rechtlich verbindlich. So können zum Beispiel die vereinbarten Unterhaltsbeiträge notfalls auf dem Betreibungsweg eingefordert werden. Die Vereinbarungen sind jedoch von kurzem zeitlichen Bestand, d.h. sie können via das zuständige Gericht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn ein Ehegatte der Auffassung ist, die Vereinbarung entspreche nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.

Die Getrenntlebensvereinbarung ist strikte zu trennen von der Scheidung. Sie sagt über die Verhältnisse bei einer Scheidung nichts aus. Sie regelt ausschliesslich den Zustand des faktischen Getrenntlebens, ohne dass die Ehe bereits geschieden wäre.

Die aussergerichtliche Trennung hat auch Nachteile: Besteht bereits bei Abschluss der Getrenntlebensvereinbarung die Gefahr, dass der zahlungspflichtige Ehepartner die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen wird, dann empfiehlt sich eine Trennung übers Gericht. Denn nur mit einem Gerichtsurteil kann die staatliche Alimenteninkassohilfe oder Alimentenbevorschussung in Anspruch genommen werden. Ferner kann auch bei AHV-Bezügern eine gerichtliche Trennung geboten sein, um in den Genuss von höheren Einzelrenten zu gelangen. Schliesslich müssen bei einer aussergerichtlichen Trennung die Kosten eines Anwaltes meistens selber berappt werden, sie können nur selten – etwa mittels Kostenerlass – dem Staat überbunden werden.

Es ist also in jedem Fall sorgfältig abzuwägen, ob der Weg übers Gericht oder der aussergerichtliche Weg eingeschlagen werden soll.

In jedem Fall empfiehlt es sich, private Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Gerichtliche Trennung

Bei der Trennung übers Gericht regelt das Eheschutzgericht (ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin) die Folgen des Getrenntlebens. Das Verfahren wird Eheschutz-Verfahren genannt. Das Gericht wird tätig auf Ersuchen eines der Ehegatten. Das Verfahren ist einfach und rasch.

Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten.

Das Gericht entscheidet über die Folgen des Getrenntlebens auf der Grundlage der ihm eingereichten Unterlagen und in der Regel gestützt auf eine persönliche Anhörung der Ehegatten.

Das Gericht kann auch Ermahnungen an einen pflichtvergessenen Ehegatten aussprechen. So kann es einen Ehemann oder eine Ehefrau ermahnen, nichts mehr auf Kredit zu kaufen, einer bestimmten Ausbildung des Kindes zuzustimmen, sich ärztlich behandeln zu lassen oder eine Eheberatung aufzusuchen.

Sind die Ehegatten ausserstande, die Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, dann kann der sogenannte Kostenerlass beantragt werden. Dem Gericht muss die Hablosigkeit nachgewiesen werden. Diesfalls werden die Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat übernommen.

Sind sich die Ehegatten über die Folgen des Getrenntlebens einig, und möchte ein Ehegatte in den Genuss der Vorteile eines Gerichtsurteils gelangen, dann kann dem Gericht auch eine beidseitig unterzeichnete Getrenntlebensvereinbarung zur Genehmigung eingereicht werden. Auf diese Weise können alle Ziele erreicht werden: Gerichtsurteil und einvernehmliche Lösung.

Ende der Trennung

Wollen beide Eheleute wieder zusammenziehen und die Trennung beenden, ist kein neuer Gang zum Gericht notwendig. Gerichtliche Massnahmen fallen ohne weiteres dahin (mit Ausnahme einer allenfalls angeordneten Gütertrennung).