Die Kinderzuteilung
Auch nach der Trennung behalten beide Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder. Das Gesetz geht davon aus, dass Eltern und Kinder später wieder zu einer geeinten Familie zusammenfinden. Trotzdem muss entschieden werden, wer für die Dauer der Trennung die Obhut über die Kinder erhalten soll und wo sie einwohneramtlich gemeldet sind. Können sich die Ehegatten darüber nicht einigen, wird die Obhut demjenigen Ehegatten zugeteilt, der am ehesten dazu in der Lage ist, eine umfassende Betreuung für die Kinder zu bieten und für eine gedeihliche Entwicklung zu sorgen. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl. Möglich ist auch, den Eltern die sogenannte alternierende oder geteilte Obhut zuzuteilen. Die Kinder können dabei in einem Wechselmodell von ihren Eltern betreut werden, oder ein Kind wird von der Mutter betreut, das andere vom Vater. Im Konfliktfall werden oft Fachinstanzen mit einer Begutachtung beauftragt, sie geben dann dem Gericht eine Empfehlung ab.
Der Elternteil, dem die Obhut über die Kinder zugesprochen wird, entscheidet in eigener Verantwortung über Fragen der täglichen Fürsorge, Pflege und Erziehung. Gewichtige Fragen aber, etwa zu schweren ärztlichen Eingriffen, zur Schul- oder Berufswahl, zur religiösen Erziehung, darf er nicht alleine entscheiden, da der Ehepartner weiterhin Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Der andere Ehepartner hat in solchen Fällen ein Mitspracherecht.
Betreuung
Beide Elternteile haben einen Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit den Kindern (Betreuungsrecht / Besuchs- und Ferienrecht). Dieser Anspruch stellt gleichzeitig eine Pflicht dar. Hat ein Elternteil sein Recht wiederholt nicht ausgeübt, kann ihm dieses wieder entzogen werden.
In der Praxis hat sich ein Besuchs- und Ferienrecht eingebürgert, welches dem Berechtigten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (Samstag und Sonntag), sowie ein Ferienrecht von 2 bis 3 Wochen pro Jahr einräumt. Von dieser Regel kann jedoch bei Einigkeit der Eltern nach Belieben abgewichen werden.
Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Eltern ermahnen oder Anweisungen erteilen. Sie darf das Besuchsrecht auch einfrieren oder aufheben; oder sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen. Für solche Massnahmen sind allerdings konkrete Anhaltspunkte für ein gefährdetes Wohlbefinden des Kindes nötig. In ganz schwierigen Fällen kann vom Gericht eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werden.