Kinderunterhalt
Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Leben sie nicht mehr beisammen (infolge Getrenntleben), dann hat derjenige Elternteil, der die Kinder nicht unter seiner Obhut hat, dem anderen Elternteil einen angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Für die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder sind, nennt das Zivilgesetzbuch keine konkreten Zahlen. Es erklärt nur, dass bei der Berechnung die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern und zusätzlich allfällige Einkünfte und Vermögen des Kindes zu berücksichtigen seien. Die sogenannten Zürcher Tabellen liefern statistische Anhaltspunkte über den Bedarf eines Kindes.
Ferner schliesst der Kinderunterhalt auch diejenigen Kosten mit ein, die durch die Betreuung des Kindes entstehen, den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ferner die Kosten der Drittbetreuung.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit der Kinder (Erreichen des 18. Lebensjahres). Befindet sich der Sprössling dann noch in Ausbildung, haben die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, und zwar bis seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist. In einer Scheidungskonvention können die Unterhaltsbeiträge betragsmässig über die Mündigkeit des Kindes hinaus festgelegt werden. Der Kinderunterhaltsbeitrag für ein unmündiges Kind ist an den obhutsberechtigten Elternteil zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag für ein mündiges Kind direkt an das Kind, es sei denn, es sei in der Scheidungskonvention anders geregelt.
Lassen Sie sich von einer Fachperson über die konkrete Höhe und die Dauer des Kinderunterhaltsbeitrages einschliesslich des Betreuungsunterhalts beraten und eine Unterhaltsberechnung erstellen.
Ehegattenunterhalt
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er nach der Scheidung für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 ZGB).
Bei der Frage, ob eine Unterhaltsrente geschuldet ist, sind folgende Kriterien von Bedeutung:
- Die Aufgabenteilung während der Ehe.
- Die Dauer der Ehe.
- Die Lebensstellung während der Ehe.
- Alter und Gesundheit der Eheleute.
- Einkommen und Vermögen der Eheleute.
- Die Betreuung der Kinder: Wie lange ist sie noch notwendig? Welchen Umfang hat sie?
- Die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Eheleute. Wie gross wird der finanzielle Aufwand für jene Partei sein, die sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern hat?
- Die Ansprüche der AHV und aus der beruflichen Vorsorge.
Ein Ehegattenunterhalt ist nur dann geschuldet, wenn die Ehe für die Eheleute lebensprägend war. Dauerte die Ehe nur kurz und war sie kinderlos, dann ist in der Regel kein Unterhalt geschuldet. Dauerte sie hingegen lang und wurden Kinder gezeugt, dann ist in der Regel Unterhalt geschuldet.
Für die Frage, wie hoch der Unterhaltsbeitrag ist, sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ausschlaggebend. Von Bedeutung sind dabei das Einkommen beider Ehegatten sowie die finanziellen Bedürfnisse (Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Steuern etc.). Anhand dieser Kriterien wird festgelegt, wieviel der gebührende Unterhalt beträgt. Bei dieser Berechnung wird in die Zukunft geblickt und beurteilt, inwiefern der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Zukunft für seinen gebührenden Unterhalt selber wird sorgen können.
Sind aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann ist einem Ehegatten in der Regel sofort zuzumuten, selber erwerbstätig zu sein und für seinen Unterhalt selber zu sorgen. Eine Grenze kann hier das Alter darstellen, wenn ein Ehegatte während vielen Jahren nicht erwerbstätig war, und nun in fortgeschrittenem Alter wieder ins Erwerbsleben einsteigen sollte.
Sind in einer Ehe Kinder vorhanden, so ist die Erwerbsfähigkeit der kinderbetreuenden Person eingeschränkt. Je nach Alter des jüngsten Kindes ist diese Einschränkung grösser oder kleiner (sogenanntes Schulstufenmodell). Bei kleinen Kindern (5 Jahre und jünger, vor dem Kindergarteneintritt) geht man davon aus, dass der betreuenden Person neben den Kindern keine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Bei Kindern zwischen dem 5. Altersjahr (ab Kindergarteneintritt) und dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) geht man davon aus, dass eine 50% Tätigkeit möglich sein sollte. Zwischen dem 12. Altersjahr (ab Sekundarstufe) und dem 16. Altersjahr geht man davon aus, dass eine 80% Tätigkeit möglich sein sollte. Sind die Kinder älter als 16 Jahre, nimmt man an, die Kinderbetreuung sei abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit sei zu 100% möglich.
Um eine konkrete Unterhaltsberechnung vornehmen zu können, sind folgende Unterlagen nötig:
- Lohnausweis des letzten Jahres (eventuell der letzten Jahre).
- aktuelle Lohnabrechnung.
- Bescheinigung über die Höhe der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge oder einer Freizügigkeitspolice.
- Ausweise über Lebensversicherungen und die 3. Säule.
- Steuerunterlagen.
- Hypothekarzins- Bescheinigungen.
- Prämienabrechnungen für die Krankenkasse und andere Versicherungen.
- Mietvertrag.
- Belege über die Kosten der Kinder für Hobbys und Ausbildung.
Die Ehegatten müssen sich gegenseitig Auskunft und Einblick in ihre Einkommens- und Vermögenslage geben. Geschieht dies nicht freiwillig, können beide Parteien eine Offenlegung durch das Gericht erzwingen.
Lassen Sie sich von einer Fachperson über die konkrete Höhe und die Dauer des Ehegattenunterhaltsbeitrages beraten und eine Unterhaltsberechnung erstellen.