Bei einer Trennung stellt sich die Frage, wer in der bisherigen ehelichen Wohnung bleiben kann, und wer auszuziehen hat. Beim Entscheid, wem die bisherige eheliche Wohnung zugeteilt wird, achtet das Gericht darauf, wem die Wohnung besser dient. In der Regel wird die Wohnung demjenigen Elternteil zugesprochen, der die Kinder bei sich hat. Bei kinderlosen Ehen hat in der Regel derjenige Partner auszuziehen, dem der Umzug am ehesten zuzumuten ist. Nicht entscheidend ist bei der Zuteilung der Wohnung, wer Eigentümer(in) oder Mieter(in) der Wohnung ist.
Derjenige Ehegatte, der ausziehen muss, erhält vom Gericht in der Regel eine angemessene Auszugsfrist. Sind schwere eheliche Spannungen vorhanden, wird die Auszugsfrist kurz angesetzt. Besteht immer noch ein gewisses Einvernehmen unter den Ehegatten, wird die Frist eher länger angesetzt. Mitberücksichtigt wird bei der Auszugsfrist auch die Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden.
Über die bisherige Familienwohnung können die Eheleute auch nach der Trennung nur gemeinsam verfügen. So kann zum Beispiel ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen den Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung veräussern oder die Rechte an den Wohnräumen beschränken. Wird die Zustimmung grundlos verweigert, dann kann das Gericht angerufen werden.
Der Vermieter andererseits kann die bisherige Familienwohnung nicht durch ein Schreiben nur an einen Ehegatten kündigen. Er muss die Kündigung vielmehr nach wie vor an beide richten. Unabhängig davon, auf wen der Mietvertrag lautet, haben beide Eheleute die Möglichkeit, eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen.