4. Vermögen

Güterrecht

Wenn die Ehegatten keinen andern Güterstand vereinbart haben, unterstehen sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das grundlegende Merkmal dieses Güterstandes ist, dass er das Vermögen in vier Bestandteile aufteilt: in Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes und Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes. In das Eigengut fallen die persönlichen Utensilien, Erbschaften, Schenkungen, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die einem schon vor der Ehe gehörten. Alles andere, d.h. Lohn, Renten, Ersparnisse aus Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut etc. bilden die sogenannte Errungenschaft.

Wird die Ehe geschieden, dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich beanspruchen. Die gesamte Errungenschaft unter den Ehegatten wird hälftig geteilt. Haben sich die Ehegatten also zum Beispiel während der Ehe eine wertvolle Bildersammlung aus ihrem Lohn erspart, dann ist diese wertmässig unter den Ehegatten hälftig zu teilen. Wäre die Bildersammlung eine Erbschaft der Ehefrau gewesen, dann könnte die Ehefrau die Bildersammlung auch nach der Scheidung wertmässig für sich behalten.

Neben der Errungenschaft gibt es noch den Güterstand der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Diese Güterstände werden durch Ehevertrag begründet. Auf die Einzelheiten dieser Güterstände kann hier nicht näher eingegangen werden.

Berufliche Vorsorge

Die von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben sind im Falle einer Ehescheidung hälftig zu teilen. Gerechnet wird vom Datum der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Bezieht ein Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente, dann wird diese unter den Ehepartnern geteilt. Der dem anderen Ehepartner zugesprochene Rentenanteil wird dabei in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Damit wurden die früheren Probleme im Zusammenhang mit der Witwenrente der geschiedenen Exfrau verbessert.

Bezieht ein Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung eine Invalidenrente, und ist er noch nicht pensioniert, dann wird seine Rente in eine mutmassliche Austrittsleistung bei Aufhebung der Rente umgerechnet. An diesem Betrag partizipiert dann der andere Ehepartner.

Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, etwa wenn Gelder bereits bezogen wurden und nicht mehr vorhanden sind, dann ist eine sog. angemessene Entschädigung an den anderen Ehepartner geschuldet.

Auf die Teilung der Pensionskassenguthaben kann nur dann verzichtet werden, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Diejenigen Guthaben, welche unter dem Titel der Säule 3a (freiwilliges Sparen) angespart werden, unterstehen – im Gegensatze zur AHV und zur Pensionskasse – dem ehelichen Güterrecht. Deren Aufteilung richtet sich somit auch nach den Regeln des ehelichen Güterrechts.